Der Berliner Senat hat mit den sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften Berlins – darunter auch degewo – am 5. April 2017 eine Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ geschlossen.
Für Mieterhöhungen regelt diese Kooperationsvereinbarung im Wesentlichen Folgendes:
- Die Miete darf jährlich um höchstens 2 % oder alle zwei Jahre um höchstens 4 % angehoben werden.
- Härtefälle: Muss der Mieter mehr als 30 % seines Haushaltsnettoeinkommens für die Nettokaltmieten aufwenden, kann die Miete auf Antrag gesenkt werden.
Diese Regelungen gelten:
a) für Mieterhöhungserklärungen, die ab 01. Januar 2017 ausgesprochen wurden bzw. werden,
b) für Mieterhöhungserklärungen, die ab dem 01. Januar 2017 wirksame geworden sind, wenn dadurch die Miete in den vergangenen vier Jahren um mehr als 8 % oder mehr als 30 €/Monat gestiegen ist (Ziff. 7.2 der Kooperationsvereinbarung).
Für eine Mieterhöhungserklärung, die ab dem 01.01.2017 wirksame geworden ist [Fall b)], bedeutet das ganz praktisch:
- Frage: Führt die aktuelle Mieterhöhung zusammen mit den Mieterhöhungen der letzten vier Jahre insgesamt zu einer Steigerung der Nettokaltmiete um mehr als 8 % oder haben die Mieterhöhungen in diesem Zeitraum insgesamt zu einer Erhöhung von mehr als 30 €/Monat geführt?
- Wenn ja, dann gilt für diese Mieterhöhung dasselbe, was wie für Mieterhöhungserklärungen nach dem 1. Januar 2017 [Fall a)]. D. h., die Miete darf maximal um 4 % erhöht werden. Die betroffene Mieterhöhung ist dann also ggf. rückwirkend entsprechend anzupassen.
- Diese nachträgliche Korrektur der aktuellen Mieterhöhung muss der Mieter aber ausdrücklich beantragen. Dabei gilt:
- Frist: Die Kooperationsvereinbarung sieht für den vom Mieter zu stellenden Antrag keine Ausschlussfrist vor. Der Antrag sollte aber trotzdem schnellstmöglich gestellt werden.
- Inhalt: Es genügt ein allgemeiner Antrag „auf Anpassung der letzten Mieterhöhung gemäß den Regelungen der Kooperationsvereinbarung“. Die Kooperationsvereinbarung sieht nämlich nicht vor, dass der Mieter seinen Antrag umfassend begründen muss. Ob die Voraussetzungen für eine Anpassung tatsächlich erfüllt sind, kann und muss degewo prüfen.
- Form: Der Antrag kann schriftlich, per Fax aber auch per E-Mail gestellt werden. Ein bloß mündlicher Antrag ist grundsätzlich möglich, aber wenig empfehlenswert.
Fazit: Wer eine Mieterhöhungserklärung erhalten hat, die ab dem 01.01.2017 wirksam geworden ist, sollte in jedem Fall einen Antrag auf Anpassung gemäß den Regelungen der Kooperationsvereinbarung stellen.