Mieterhöhungserklärungen auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2017 werden häufig auch mit „Zuschlägen für die Spanneneinordnung“ begründet, weil nach Auffassung degewo bestimmte „werterhöhende Merkmale“ vorliegen. Bis jetzt wurden diese Zuschläge im Anschreiben aber in keiner Weise näher erläutert, obwohl sie häufig einen Großteil des Mieterhöhungsbetrages ausmachen. Es kann sich für den Mieter also lohnen, die Rechtmäßigkeit dieser Zuschläge näher zu prüfen.
Hier ein Beispiel, die 0,13 € führen im Ergebnis zu ca. 50 % des Mieterhöhungsbetrages:
Der Mieterrat konnte im Dialog mit degewo erreichen, dass ab sofort in die Mieterhöhungserklärungen zumindest ein ausdrücklicher Hinweis auf den vom Berliner Senat im Internet zur Verfügung gestellten Abfrageservice aufgenommen wird. Der Hinweis lautet wie folgt:
„Sie haben die Möglichkeit, unter http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspiegel/ die nun folgende Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nachzuvollziehen und dabei über den Ansatz einzelner Ausstattungsmerkmale das Ergebnis der Spanneneinordnung zu überprüfen. Für Rückfragen zur Ermittlung oder Informationen zu den angesetzten Ausstattungsmerkmalen stehen wir gerne zur Verfügung.“
Betroffene Mieterinnen und Mieter können auf dieser Seite im Internet die nach ihrer Auffassung für ihre Wohnung zutreffenden wohnwertmindernden oder wohnwerterhöhenden Merkmale für die Spanneneinordnung ankreuzen und das Berechnungsergebnis mit der Angabe im der Mieterhöhungserklärung vergleichen. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen muss dann allerdings doch wieder beim Vermieter nachgefragt werden.
Das ist ein erster Erfolg. Wir hätten uns allerdings gewünscht, dass degewo zukünftig direkt in der Mieterhöhungserklärung angibt, welche wohnwertmindernde oder wohnwerterhöhende Merkmale aus Vermietersicht im konkreten Fall zutreffen. Was das betrifft, bleiben wir am Ball.