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Antrag zu mehr Transparenz in der Heizkostenabrechnung

  • Die Splittung der Kosten auf Anteile nach Grundkosten (Fläche) und Anteile an Verbrauchskosten (Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler) zu 50: 50, 60:40 oder auch 70:30 kommt zwingend aus der Heizkostenverordnung.
  • Die Intention des Gesetzgebers ist der Gerechtigkeitsgedanke der Kostentragung der gesamten Wärmekosten.
  • Wohnungen mit ungünstige Wohnungslagen (Erdgeschoss, Dachgeschoss oder viele Außenwände) müssten sonst überproportional die Kosten tragen, sofern die Kosten zu 100% nach Verbrauch verteilt werden.
  • Wohnungen die überwiegend von oben, unten und auch an der Seite miterwärmt werden, durch das Heizen der Nachbarn, müssen weniger die eigene Heizung beanspruchen.
  • Weiterhin werden über den Grundkostenanteil auch die Anschlusswertkosten und Grundgebühren mit ausgeglichen die anfallen, auch wenn weniger Heizleistung in Anspruch genommen wird.
  • Klimabereinigung: Um den Heizenergieverbrauch verschiedener Erfassungszeiträume und von Gebäuden in verschiedenen klimatischen Regionen Deutschlands vergleichbar zu machen, wird der Einfluss der Witterung und des Klimas mit Hilfe so genannter Klimafaktoren rausgerechnet.
  • Die Heizkostenverordnung sieht zwingend vor, dass die Mieter informiert werden über ihren klimabereinigten Energieverbrauch. Die erfassten Einheiten, in der Regel bei degewo über Heizkostenverteiler, sagen nicht viel aus über den echten Energieverbrauch. Aus diesem Grund werden die Einheiten umgerechnet in kWh und dann nochmal klimabereinigt ermittelt.
  • Alle Vermieter sind verpflichtet diese Informationen in der Heizkostenabrechnung den Mietern dazustellen. Ebenfalls müssen wir zusätzlich den Normnutzervergleichswert mit angeben. Der Mieter hat somit die Möglichkeit sein Verbrauchsverhalten über die Jahre klimabereinigt und im Durchschnitt mit anderen Nutzern zu vergleichen. Diese Transparenz soll Mieter animieren ihr Verbrauchsverhalten bei Bedarf zu optimieren.
  • Die Frage müssen wir an einem konkreten Beispiel nachvollziehen. Können Sie hier konkretisieren, welche Angaben gemeint sind? Die Frage bezieht sich auf die angegebene CO2 Mengen in kg im Vergleich zu den Wärmerechnungen. Kann das bitte ebenfalls mit konkreten Beispielen untersetzt werden?
  • Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz sieht im ersten Schritt eine Aufteilung der CO2 Kosten zwischen Vermieter und Mieter vor. Dafür gibt es bestimmte Regelegungen für Wohn- und Nichtwohngebäude. In der Regel fallen die degewo Objekte in die Kategorie der Wohngebäude.
  • Mittels eines Stufenmodells wird auf Basis der CO2-Menge in kg je m² Wohnfläche der Vermieteranteil ermittelt. Dieser Anteil wird zu Lasten degewo ausgebucht.
  • Der verbleibende Anteil zu Lasten der Mieter wird dann in Abhängigkeit des individuellen Anteils des Mieters an den Gesamtwärmekosten (Heizung und Warmwasser) verteilt. Entsprechend ergeben sich für jeden Mieter unterschiedliche Anteile an den CO2-Kosten. Das Gesetz verpflichtet den Vermieter diesen individuellen Kostenanteil an den CO2 Kosten explizit separat auszuweisen.

 

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